Eine notwendige Bedingung für den Abzug von Berufskosten ist, dass ein enges Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit des Angestellten besteht, was bei der hier vorliegenden Solidarbürgschaft nicht der Fall ist. Ausgaben, welche zugunsten einer Gesellschaft von einem ihrer Aktionäre eingegangen werden, können von dessen Einkommen nicht abgezogen werden, es sei denn, sie wurden im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit geleistet. Die Tatsache, dass der Aktionär von der Gesellschaft angestellt war, ändert an der Abzugsfähigkeit gemäss Bundesgericht nichts. (02.12.18)