Umwandlung Einzelfirma

Verbleiben anlässlich einer Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft bestimmte Aktiven z.B. Stockwerkeigentumseinheiten in dieser Einzelfirma, so führt das nicht ohne Weiteres zu einer Privatentnahme dieser Liegenschaften. Da kein Betriebserfordernis bei der Einzelfirma besteht, kann aus dem Verbleib von Aktiven bei dieser Einzelfirma auch keine Privatentnahme vermutet werden. Hierfür wäre eine eindeutige Willensbekundung nötig. (17.11.18)