Ermessensveranlagung: Nachweis offensichtliche Unrichtigkeit

Der Steuerpflichtige hatte im Veranlagungsverfahren keine Steuererklärung eingereicht. Im Einspracheverfahren lieferte er dann den Jahresabschluss nach wodurch er innert Frist seiner Mitwirkungspflicht nachkam, wenn auch nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form. Dies versetzte die Veranlagungsbehörde aber fraglos in die Lage, abschätzen zu können, ob die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen offensichtlich unrichtig ausgefallen sei gemäss Bundesgericht. (18.08.18)