Steuerneutrale Ersatzbeschaffung

Bloss weil sich eine Firma als "genuine" Betriebsgesellschaft betrachtet welche ihre Immobilien in der Verfolgung eines öffentlichen resp. gemeinnützigen Zwecks vermietet, welcher steuerrechtlich aber nicht vorliegt, entsteht aufgrund der besonderen Widmung der Immobilien keine Betriebsgesellschaft. Dies selbst dann nicht wenn sie eine profesionelle Immobilienbewirtschaftung betreiben und die Anforderungen an einen Betrieb erfüllt würden. Ein Zwang zur Wiederbeschaffung wie bei echt betriebsnotwendigen Liegenschaften im Anlagevermögen besteht hier nicht gemäss Bundesgericht. (28.07.18)