Grundsätzlich sind alle inländischen Steuern inklusive Erbschaftssteuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus. Durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft entsteht kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstandes abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde. (14.07.18)