Gemäss Bundesgericht ist einzig zur Behebung einer Unterdeckung eine Kürzung von laufenden Renten zulässig. Rentenmodelle mit variablen Bonusteilen, die in Abhängigkeit von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung Kürzungen bei laufenden Renten vorsehen, sind auch im überobligatorischen Bereich bundesrechtswidrig. (01.07.18)