Gemäss Bundesgericht sind Versicherungsleistungen aus einer privaten Haftpflichtversicherung im Zeitpunkt der Vereinbarung, des Vergleichs oder der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft bzw. subsidiär im Zeitpunkt der Auszahlung steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat. (16.06.18)