Aufrechnung Steuerrückstellung

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Steuern. Bestehen Verpflichtungen deren Höhe noch unbestimmt sind, können Rückstellungen für im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht veranlagte Steuern gebildet werden. Bei Gewinnaufrechnungen hat die Steuerbehörde auch die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zuzulassen. Gegen die zu Unrecht, infolge Aufrechnungen, gewährte Steuerrückstellung kann sich der Steuerpflichtige jedoch wehren. (26.05.18)