Abschreibungen Immobilien

Für Immobilien wie für alle anderen Aktiven gilt, dass eine Abschreibung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie aufgrund des Gebrauchs oder wegen des Zeitablaufs auch tatsächlich entwertet werden. Gemäss Bundesgericht geht die Steuerbehörde zu weit, wenn sie ohne weitere Untersuchung der Frage, ob tatsächlich noch ein Abschreibungsbedarf besteht, bei Unterschreiten des Steuerwertes keine Abschreibung mehr zulassen will. Es mag zwar sein, dass der tatsächliche Wert einer Wohnimmobilie sehr häufig höher liegt als der Steuerwert. Dies allein genügt jedoch nicht um anzunehmen, dass die vorgenommene Abschreibung zusammen mit früheren Abschreibungen und künftigen Abschreibungen zu einem konstant zu tiefen Buchwert führe. (19.05.18)