Selbständige Taxifahrer

Gemäss Bundesgericht gelten Taxifahrer welcher einer Zentrale angeschlossen sind als deren Angestellte. Auch ein sogenannter Anschlussvertrag wie er bisher bestand ändert daran nichts. Ein weiteres Argument des Gerichts war, dass der Kauf und Unterhalt eines Taxis noch kein Unternehmerrisiko bedeute. Die Taxifahrer können nämlich ihre Fahrzeuge auch ausserhalb der Arbeitszeiten uneingeschränkt für private oder andere Zwecke nutzen. (12.05.18)