Der Abbruch gehört als letzte Lebensphase zur vorangehenden Nutzung einer Liegenschaft. Wurde die abgebrochene Liegenschaft bisher für gewerbliche Zwecke genutzt, ist demnach ein Vorsteuerabzug möglich. Wäre die fragliche Baute vorher für private Wohnzwecke genutzt worden, würden die Abbruchkosten nicht zum Vorsteuer-Abzug berechtigen. Würde hingegen ein neuer Eigentümer die Liegenschaft erwerben und abbrechen, gehörte der Abbruch zur Lebensphase Erstellung, was im Hinblick auf die neue Nutzung wieder zu einer Vorsteuer-Abzugs-Berechtigung führen könnte gemäss Bundesgericht. (31.03.18)