Aufgabe selbständige Tätigkeit infolge Invalidität

Gemäss DBG greift die privilegierte Besteuerung nur, wenn der selbständig Erwerbende die Tätigkeit bereits vor seiner Invalidität ausgeübt hat. Die Geschäftsaufgabe darf wiederum erst nach Eintritt der Invalidität erfolgen. Weiter muss die Invalidität kausal für die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit sein. Eine zeitliche Nähe zwischen Eintritt der Invalidität und definitiver Geschäftsaufgabe ist nicht erforderlich gemäss Bundesgericht. (24.03.18)