Der Vorsorgeplan sieht vor, dass alle Angestellten der Gesellschaft über 45 Jahren eingeschlossen sind, wonach formell das Kriterium Alter erfüllt ist. Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht jedoch fest, dass die älteste Angestellte nur ein Jahr vom Vorsorgeplan hätte profitieren können, bevor der Inhaber das Rücktrittsalter erreicht hätte und die jüngste Angestellte hätte gar nie in dieses Kollektiv eintreten können. Unter diesen Umständen kann das Kollektivitätsprinzip nicht als materiell erfüllt anerkannt werden. (10.03.18)