Damit eine Leistung als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, muss zwischen besagter Leistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, indem die Leistung Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält. Dabei kann auch der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis Erwerbseinkommen darstellen, wenn der Vorzugspreis in der Arbeitsleistung begründet ist gemäss Bundesgericht. (19.04.25)