Erwerb Quote Erneuerungsfonds

Die Zahlung, die der Steuerpflichtige an den Veräusserer der Stockwerkeigentumseinheit für den Erwerb von dessen Quote am Erneuerungsfonds getätigt hatte, kann nicht mit einer Einlage in den Erneuerungsfonds gleichgesetzt werden. Diese Zahlung fliesst nicht dem Erneuerungsfonds zu und wird zu keinem Zeitpunkt für den Unterhalt des Grundstückes verwendet, weshalb diese Zahlung steuerlich nicht abzugsfähig ist gemäss Bundesgericht. (16.03.25)