Ein im Grundbuch vorgemerktes bedingtes Kaufrecht enthält ein spekulatives Element. Wenngleich also der Preis eines Grundstücks, der zum Zeitpunkt der Eintragung eines bedingten Kaufrechts vereinbart wurde, zu diesem Zeitpunkt den Verkehrswert darstellen könnte, so kann dies nicht für die folgenden Steuerperioden gelten. Solche Elemente müssen bei der Bestimmung des Verkehrswertes unberücksichtigt bleiben gemäss Bundesgericht. (05.05.24)