Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht. Das Versichertenkollektiv muss grundsätzlich mehr als eine versicherte Person umfassen. Bei Arbeitgebern, bei denen es nicht realistisch ist, dass eine andere Person in Zukunft die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine Vorsorgelösung erfüllen kann (z.B. Lohnniveau oder Kaderzugehörigkeit), sind die Voraussetzungen der Kollektivität nicht erfüllt gemäss Bundesgericht. (28.04.24)