Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung genügt es nicht, wenn der Leistungsempfänger allein der Gesellschaft nahesteht. War das Missverhältnis der Leistung den Mitgliedern des Verwaltungsrates bekannt, so ändert die Genehmigung des Geschäftes durch die GV daran nichts. Sie mochte die VR-Mitglieder allenfalls davor bewahren, dereinst von der Gesellschaft für die unterpreisliche Übertragung der Liegenschaft verantwortlich gemacht zu werden gemäss Bundesgericht. (06.08.23)