Die Kinderzulagen, welche die Ehefrau bekommen hat, sind ebenfalls vollständig im gleichen Jahr steuerbar, auch wenn ein Teil davon der Nachzahlung von überfälligen Beiträgen zugewiesen werden kann. Kinderzulagen sind wiederkehrende, sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Daraus folgt, dass die Nachzahlung von fälligen wiederkehrenden Leistungen zum Rentensatz besteuert werden muss gemäss Bundesgericht. (04.09.21)