Säule 3a Umwandlung Personengesellschaft

Im Fall der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine AG kann die bislang selbständig erwerbstätig gewesene Person bis zum Tag der Handelsregistereintragung der Umwandlung den grossen Beitrag an die Säule 3a abziehen, wenn sie während dieser Zeit noch keiner 2. Säule angeschlossen war und die juristische Person für diese Zeit keine AHV-Beiträge für die bisher selbständig erwerbstätig gewesene Person bezahlt hat sowie diese als Selbständigerwerbende mit der Ausgleichskasse abgerechnet hatte gemäss Bundesgericht. (15.08.21)