Unterhaltsbeiträge Kinder

Die Unterhaltspflicht für den Vater bleibt auch nach dem Tod der Ex-Ehefrau für die gemeinsamen minderjährigen Kinder bestehen. Weil diese als Folge des Todes der ehemaligen Ehefrau und des Entscheids der KESB, ihm die elterliche Sorge nicht zu übertragen, nach wie vor nicht unter seiner elterlichen Sorge stehen, muss er weiterhin im gleichen Umfang Unterhaltszahlungen leisten; dies mit dem einzigen Unterschied, dass er seine Zahlungen nunmehr an die KESB und nicht mehr an seine ehemalige Ehefrau zu bezahlen hat. Nach wie vor kann der Vater die Unterhaltsleistungen von seinem Einkommen steuerlich in Abzug bringen gemäss Bundesgericht. (18.07.21)