Für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung gilt, dass über die investierte Kapitalsumme hinausgehende Leistungen Dritter zum steuerbaren Vermögensertrag zählen, diese also nicht als private Kapitalgewinne steuerfrei bleiben. Bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung gilt das "subjektive Herkunftsprinzip", welches an die Person des Leistungserbringers anknüpft. Danach werden sämtliche Leistungen des Schuldners beim Gläubiger steuerlich als Vermögensertrag erfasst, wenn und soweit sie einen Bezug zur Kapitalschuld aufweisen, aber nicht zu deren Tilgung führen gemäss Bundesgericht. (25.04.21)