Indirekt geleistete Unterhaltszahlungen

Die durch den Steuerpflichtigen ausgerichteten indirekten Leistungen, welchen von den durch das Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeiträgen abweichen, beruhten gemäss dem Steuerpflichtigen auf einer informellen Vereinbarung mit der ehemaligen Ehepartnerin über ein indirektes Zahlungssystem. Gemäss Bundesgericht sind freiwillige Vereinbarungen zwischen Ehepartnern, welche vom Scheidungsurteil abweichen, steuerlich nicht massgebend. Die diversen vom Steuerpflichtigen vorgelegten Zahlungsbelege konnten den Nachweis einer indirekten Zahlung der Unterhaltsbeiträge anstatt einer Barleistung in die Hände seiner Ex-Ehefrau jedoch nicht erbringen. (18.04.21)