Abschreibung und Wertverlust

Die gelegentliche Bildung stiller Reserven stellt gemäss Bundesgericht noch keinen Grund für die Verweigerung der Anerkennung der Geschäftsmässigkeit einer Abschreibung dar. Bei linearen Abschreibungen dürfte die Bildung stiller Reserven dann eingeschränkt werden, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder das Aktivum langfristig keine Wertminderung erfährt. Eine Abschreibung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Aktiven aufgrund des Gebrauchs oder wegen Zeitablaufs auch tatsächlich entwertet werden Ein Vermögenswert, der keinerlei Wertverminderung unterliegt, soll nicht abgeschrieben werden können gemäss Bundesgericht. (11.04.21)