Auch im Bereich des Liegenschaftenhandels erfüllt nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit ohne Weiteres das Betriebserfordernis. Das Gesetz lässt die Übertragung stiller Reserven einer Personenunternehmung auf eine juristische Person nur beim Vorliegen eines Teilbetriebs oder eines Betriebs zu, wobei nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit die Schwelle zum Betrieb im umstrukturierungsrechtlichen Sinne überschreitet. Das Erfordernis eines Betriebs gilt auch für den gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel gemäss Bundesgericht. (04.04.21)