Auf ein Gesellschaftsverhältnis weist hin, wenn der mitarbeitende Ehegatte neben der Arbeit in wesentlichem Umfang Kapital in das Unternehmen einbringt oder wenn die Ehegatten vereinbaren, dass der mitarbeitende Ehegatte das Unternehmen in Verlustphasen finanziell unterstützt. Ferner auch, wenn er eine leitende Funktion im Unternehmen einnimmt und mit seiner Mitarbeit eine eigene berufliche Karriere verfolgt. Entscheidend sind aber die Gesamtumstände des Einzelfalls, wobei jedes der vorgenannten Merkmale im Zusammenhang mit anderen ein unterschiedliches Gewicht einnehmen kann. (27.03.21)