Weder die direkte Bundessteuer noch die Verrechnungssteuer kennen das Erfordernis einer Soll-Besteuerung. Die bloss möglichen oder denkbaren, aber nicht erzielbaren Einkünfte bleiben daher grundsätzlich unerheblich und fallen als Steuerobjekt ausser Betracht. Vorbehalten bleibt eine Steuerumgehung. Eine solche wird bei Vorzugsmieten an Verwandte vermutet, wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Mietwerts beträgt, weil diesfalls eine dem Eigenverbrauch nahekommende Lage anzunehmen ist. Auch in einem solchen Fall bleibt der Nachweis möglich, dass entgegen der Vermutung keine Steuerumgehung vorliege gemäss Bundesgericht. (21.03.21)