Ein Einzelunternehmer darf Kapitalanlageliegenschaften durchaus im Geschäftsvermögen halten. Deshalb müssen auch Abschreibungen zugelassen werden, ansonsten eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen juristischen Personen und natürlichen Personen vorläge gemäss Bundesgericht. Die steuerliche Nichtanerkennung einer Abschreibung ist lediglich gerechtfertigt, wenn der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder die Liegenschaft langfristig keine Wertminderung erfährt. Einer ordentlichen Abschreibung ist die steuerliche Anerkennung somit nur ganz bzw. teilweise zu versagen, wenn die steuerpflichtige Person zu rasch abgeschrieben hat und/oder kein Abschreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist. (14.03.21)