Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

Verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter ohne leitende Stellung am Arbeitsplatz unterstehen grundsätzlich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich die Familie aufhält. Dies gilt auch für Konkubinatsverhältnisse, die aufgrund der ihrer Dauer, ihrer Intensität und der engen wirtschaftlichen Verflechtung der Partner als eheähnlich anzusehen sind. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tatsachenvermutung gegeben, muss die abgabepflichtige Person den Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass dies nicht zutrifft. Sie kann einerseits darlegen, bereits in den Vorperioden sei der Lebensmittelpunkt falsch festgelegt worden. Anderseits kann sie vorbringen, dass sich die Verhältnisse in der massgeblichen Zeit geändert hätten gemäss Bundesgericht. (13.12.20)