Verwirkung Besteuerungs- und Beschwerderecht

Die Steuerpflichtige verwirkt das Beschwerderecht bzw. das Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, wenn sie ihre Steuerpflicht im einen Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchts des anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt. Von einer vorbehaltlosen Anerkennung ist insbesondere auszugehen, wenn sich die Steuerpflichtige der Veranlagung ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft (vorbehaltlose Abgabe einer Steuererklärung), die geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt und die Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt gemäss Bundesgericht. (06.12.20)