Es geht um Betreuungskosten die voraussichtlich bei Weitem nicht ausreichen werden um die künftigen Kosten zu decken. Die Sonderbehandlung bei der Einkommenssteuer kann grundsätzlich nicht einfach auf die Besteuerung des Vermögens ausgedehnt werden. Nichts hindert aber daran, unter Ausnahme-Umständen der Billigkeit gerecht zu werden und einen Erlass der Vermögenssteuer insoweit zuzulassen, als es um Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich deutlich ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung vorhanden ist gemäss Bundesgericht. (15.11.20)