Steuerbefreiung juristischer Personen

Damit eine juristische Person wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Mittelverwendung muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein, die der Zweckbindung gewidmeten Mittel müssen ausschliesslich und unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein und die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss tatsächlich verwirklicht werden. Damit kommt eine Steuerbefreiung eines Elektritzitätswerkes nur dann in Frage, wenn der Betrag der an die Gemeinde ausgeschütteten Dividende ausschliesslich und unwiderruflich der Elektrizitätsversorgung gewidmet ist gemäss Bundesgericht. (08.11.20)