Die durch den Steuerpflichtigen ausgerichteten indirketen Leistungen, welche von den durch das Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeiträgen abweichen, beruhten gemäss dessen Behauptung auf einer informellen Vereinbarung mit der ehemaligen Ehepartnerin über ein indirektes Zahlungssystem. Freiwillige Vereinbarungen zwischen Ehepaaren, welche vom Scheidungsurteil abweichen, sind gemäss Bundesgericht steuerlich nicht massgebend. Zumindest gilt dies bei der Feststellung, welcher der beiden Elternteile den speziellen Steuersatz und die mit der Drittbetreuung der gemeinsamen Kinder verbundenen sozialen Abzüge für sich beanspruchen kann. (25.10.20)