Gemeinsamer Haushalt

Eine Frau lebte mit ihrem Bruder im gleichen Haus in 2 Wohnungen. Als der Bruder verstarb machte sie geltend, dass sie und ihr Bruder über 5 Jahre zusammengelebt und eine Wohngemeinschaft gebildet hätten. Aufgrund dieser Tatsache beantragte die Schwester die Einstufung des Erbes als Erbe aus Lebensgemeinschaft. Das Bundesgericht wies dieses Ansinnen ab. Da das Geschwisterpaar in 2 komplett ausgestatteten Wohnungen lebte und sich der Bruder als auch die Schwester in diese zurückziehen konnten, ist das Erfordernis der Lebensgemeinschaft nicht erfüllt. Das Erbe ist demzufolge zum Erbsatz für Geschwister zu besteuern. (03.03.19)