Bei der Beurteilung ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden nicht an die Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung gebunden. Der Mann wollte sich als Vermögensverwalter betätigen, erzielte aber über mehrere Jahre nur Verluste weil er nach eigenen Aussagen zuwenig Kunden gewinnen konnte. Gemäss Bundesgericht ging es dem Mann nicht vorrangig um die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, vielmehr wollte er sein Freizügigkeitsguthaben vorzeitig beziehen um seine Steuerlast zu reduzieren. (20.05.17)