Fällt der Ertrag im Rahmen eines rechtswidrigen "Schneeballsystems" an, ist das für sich allein kein Grund, die steuerrechtliche Realisation zu verneinen. Auch in einem betrügerischen Anlagesystem erworbenes Einkommen ist steuerbar. Dies ungeachtet dessen, ob strafbares Verhalten nur seitens des Vermögensverwalters oder auch seitens der Investoren vorliegt gemäss Bundesgericht. (16.02.19)