Gemeinnützige Zuwendungen von natürlichen an juristische Personen, welche steuerbefreit sind, weil sie einen Kultuszweck verfolgen, sind steuerlich nicht per se abzugsfähig. Es obliegt der zuwendenden Person, welche einen Abzug machen will, zu beweisen, dass ihre Zuwendung zugunsten eines Kontos verbucht worden ist, welches rein für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet wird gemäss Bundesgericht. Dies kann z.B. durch Führung einer transparenten Buchhaltung mit verschiedenen Konti des Verein erfolgen, woraus die einzelnen Zweckbestimmungen ersichtlich sind. (27.01.19)