Behinderungsbedingter Abzug

Eine 93-jährige, seit 60 Jahren erblindete Steuerpflichtige, trat in ein Alterswohnheim ein. Gemäss Bundesgericht trat die Steuerpflichtige nicht aufgrund ihrer Erblindung in das Alterswohnheim ein. Mittelbar mag die Erblindung der Steuerpflichtigen tatsächlich ursächlich für den Eintritt in das Alterwohnheim gewesen sein, da ihr Ehemann die notwendige Betreuung altersbedingt nicht mehr selbst wahrnehmen konnte. Dennoch ist festzuhalten, dass die Ehegatten aufgrund ihres Alters und nicht aufgrund der Erblindung der Steuerpflichtigen in das Alterswohnheim eingetreten sind. Die Heimkosten sind somit nicht vollständig als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. (07.04.24)